Statuten Oberländer Freiberger Freunde
(Version 01/2025)
1. Name, Sitz und Zweck
1.1.Unter dem Namen Oberländer Freiberger Freunde, kurz OFF genannt,
besteht im Kanton Zürich ein Verein, im Sinne Art. 60 ZGB, mit Sitz in Fehraltorf. Die Gründungsversammlung fand am 21. Februar 1986 statt.
1.2.Der Verein bezweckt: - Die Wahrung und die Anerkennung des Pferdes
als Freizeitpartner - Die Pflege und Förderung des Freibergerpferdes - Durchführung von Anlässen und Veranstaltungen - Pflege der Kameradschaft
2.
Mitgliedschaft
2.1 Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich mit den
Vereinszielen identifizieren kann. Die Anmeldung als Mitglied hat
schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Mit entrichten des 1. Jahresbeitrages gilt man als aufgenommen. Für Neueintritte ab den 1. Oktober gilt der
entrichtete Jahresbeitrag für das Folgejahr.
2.2 Erwachsene sowie Kinder können Mitglieder werden. Kinder sind vom Jahresbeitrag freigestellt. Mitglieder ab 16 Jahren sind stimm-berechtigt und zahlungspflichtig. Die Mitglieder sind verpflichtet den Jahresbeitrag zu entrichten sowie sich an die Statuten, Bestimmungen und Beschlüsse der Generalversammlung zu halten. Die Mitglieder melden Adressänderungen dem Vorstand. Jegliche Vereinsinformationen erfolgen auf elektronischem Weg oder via Homepage. Die Mitglieder können vom Vorstand zur Mithilfe bei Vereinsanlässen angefragt werden.
2.3 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch eine schriftliche Erklärung möglich. Es besteht kein Anspruch auf die Rückerstattung bereits geleisteter Jahresbeiträge.
2.4 Mitglieder, die gegen die Statuten verstossen, werden vom Vorstand mit schriftlicher Begründung ausgeschlossen. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, gegen den Ausschluss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Entscheides des Vorstandes, schriftlich an die Generalversammlung zu rekurrieren.
3. Leitung des Vereins
3.1 Die Organe der Oberländer Freiberger Freunde:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die/der Präsident/in
- die Rechnungsrevisoren
3.2 Das Vereinsjahr beginnt und endet mit der Generalversammlung. Die Generalversammlung findet im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Die Einladung zur Generalversammlung und die Bekanntgabe der Traktanden hat spätestens 15 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge an die Generalversammlung müssen bis spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich an die Präsidentin/
den Präsidenten eingereicht werden. Anträge, die an der Versammlung gestellt werden, können nur mit Zustimmung aller Anwesen-den behandelt werden.
3.3 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand oder auf Verlangen eines Fünftels der stimmberechtigten Vereinsmitglieder einberufen werden.
3.4 Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel offen vorgenommen. Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder wird geheim abgestimmt. Wo die Statuten oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Stichentscheid hat die Präsidentin/der Präsident.
3.5 Der Vorstand und die Rechnungsrevisoren werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand besteht aus mindestens dem Präsidenten, dem Kassier, dem Aktuar. Der Vorstand muss jährlich an der Generalversammlung bestätigt werden. Mit Ausnahme des Präsidenten, konstituiert sicher der Vorstand selbst.
Wiederwahl ist erwünscht.
3.6 Dem Vorstand obliegen:
- Die Organisation und Durchführung diverser Anlässe
- Die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die durch die
Statuten oder durch die Beschlüsse der Generalversammlung nicht
ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.
- Die Einberufung der Generalversammlung
- Die Einberufung der Vorstandsitzungen
- Führung des Vereins im Sinne des Vereinszwecks
- Aufnahme von Mitgliedern
- Aufsicht über alle administrativen Belange
3.7 Rechtsverbindliche Unterschriften führen zwei Vorstandsmitglied im kollektiv.
3.8 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind und die Stimmenmehrheit vorhanden ist.
3.9 Die zwei Rechnungsrevisoren haben die vom Kassier abgelegte Jahresrechnung und Kassenführung mindestens drei Wochen vor der Generalversammlung zu prüfen. Sie erstellen zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und stellen Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Rechnung. Die Kontrollstelle ist verpflichtet mit mindestens einem Rechnungsrevisor an der Generalversammlung teilzunehmen.
3.10 Offizieller Informationskanal ist auf elektronischem Weg.
4. Informationspflicht
4.1 Der/die Präsident/in ist verpflichtet, die Vereinsmitglieder über sämtliche Geschehnisse des Vereins zu informieren.
4.2 Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass wichtige Informationen nach aussen weitergegeben werden.
5. Finanzen
5.1 Das Rechnungswesen schliesst mit dem 31.12. ab. Der Vermögens-stand ist auszuweisen. Das Inventar ist aufzunehmen.
5.2 Die notwendigen Geldmittel werden beschafft durch:
- Den Mitgliederbeitrag
- Die Vereinsanlässe
- Allfällige Spenden
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgelegt.
5.3 Vereinsvermögen
Für die Verpflichtungen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Jede Haftung der Vereins- und Vorstandsmitglieder entfällt. Aus- scheidende Mitglieder haben, keinen Anspruch auf das Vereins- vermögen.
5.4 Gewinne, welche dem Verein aus Veranstaltungen und Tätigkeiten
irgendwelcher Art zufliessen, dürfen nicht unter die Mitglieder verteilt
werden. Sie müssen zur Erreichung des Vereinszweckes gemäss
Statuten verwendet werden.
5.5 Der Vorstand ist ermächtigt, ausserordentliche Ausgaben bis CHF 1000.- pro Jahr von sich aus zu beschliessen. Erforderlich ist das absolute Mehr des Vorstandes. Davon ausgenommen sind Kosten für Anlässe gemäss Jahresprogramm.
6. Auflösung des Vereins
6.1 Um die Auflösung des Vereins beschliessen zu können, ist ein Stimmenmehr von drei Viertel der an der GV anwesenden Mitglieder notwendig.
Über das Vereinsvermögen entscheiden die Anwesenden.
7. Verschiedene Bestimmungen
7.1 An allen OFF-Anlässen ist die Versicherung Sache der Teilnehmer. Der Verein lehnt jegliche Haftung ab.
7.2 Anmeldungen sind verbindlich!
7.3 Wir respektieren und befolgen die Anweisungen des OK.
8. Mitgliederdaten
9.1 Der Verein erhebt von den Mitgliedern diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten. Die Mitgliederdaten können in begründeten Fällen vom Vorstand vereinsintern weitergegeben werden.
Die vorliegenden Statuten sind anlässlich der Generalversammlung vom 21.03.2025 in Neuhaus (SG) genehmigt worden und treten sofort in Kraft.
Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 9.03.2007.
Für die Oberländer Freiberger Freunde:
Die Präsidentin Die Aktuarin
Sandra Eggler Gabi Stierli
Neuhaus, 21.03.2025